Bundesgericht lehnt Beschwerde von Aqua Viva ab

Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde von Aqua Viva ab. Die Gewässerschutzorganisation focht das Recht von Groupe E zur Wasserkraftnutzung an, das dieser in Form einer Konzession erteilt worden war. Das oberste Gericht bestätigt damit das Urteil des Freiburger Kantonsgerichts. Groupe E freut sich über diesen Entscheid und wird mit ihren Bemühungen, die Kraftwerke an den Fliessgewässern des Kantons Freiburg zu sanieren, fortfahren.

Das Urteil des Bundesgerichts, das den Parteien gestern mitgeteilt wurde, bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts, dass auf die Beschwerde von Aqua Viva nicht einzutreten sei, weil sie viel zu spät eingereicht worden ist.


Zur Erinnerung: Nach der Umwandlung der Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEW) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft formalisierten der Kanton Freiburg und Groupe E in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gesetz über die öffentlichen Sachen die bestehende kantonale Konzession für die Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie. Die betreffende Konzessionsvereinbarung wurde am 11. Februar 2004 unterzeichnet.


14 Jahre später, am 13. Juni 2016 reichte der Schaffhauser Verein Aqua Viva beim Freiburger Kantonsgericht Beschwerde ein, um die Rechtsgültigkeit dieser Konzessionsvereinbarung anzufechten. Mit Urteil vom 18. August 2017 wurde die Beschwerde als unzulässig erklärt. Gegen diesen Entscheid legte Aqua Viva Beschwerde beim Bundesgericht ein, das nun entschieden hat. Beide Gerichte sind der Ansicht, dass Aqua Viva mit der Beschwerde zu lange zugewartet hat und nun, 14 Jahre später, die Gültigkeit der Konzessionsvereinbarung nicht mehr in Frage stellen kann.

Dank diesem Urteil können Groupe E und der Kanton Freiburg nun auf gesicherter Rechtslage damit weiterfahren, die betreffenden Fliessgewässer in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer zu sanieren. Groupe E kann also unverzüglich mit der Projektierung der Massnahmen zur Sanierung der Anlagen Rossinière-Montbovon und Lessoc beginnen. Diese Sanierung wird in der Verfügung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) verlangt, die im November 2018 mitgeteilt wurde und die die erforderliche Voraussetzung für die Sanierungsarbeiten darstellt.