Die eigene Stromproduktion verbrauchen
Besitzen Sie eine Stromerzeugungsanlage und möchten Ihren eigenen Strom verbrauchen und/oder ihn anderen Verbrauchern zur Verfügung stellen? Nachfolgende Informationen beschreiben die verschiedenen Möglichkeiten, die sich Ihnen bieten, und führen Sie zu deren Umsetzung.
Nach geltendem Recht darf jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage die von ihm selbst erzeugte Energie am Produktionsort verbrauchen (individueller Eigenverbrauch). Er kann diese Energie auch verkaufen, damit sie von Dritten am Produktionsort verbraucht wird (kollektiver Eigenverbrauch).
Der Eigenverbrauch entspricht der Energie, die von der lokalen Produktionsanlage erzeugt und gleichzeitig von den Haushaltsgeräten verbraucht wird. Eigenverbrauch kann nur im Gebiet des Ortes der Produktion stattfinden.
Für weitere Erklärungen laden Sie einfach das Infoblatt "Eigenverbrauch" herunter.
Für den kollektiven Eigenverbrauch stehen im Versorgungsgebiet von Groupe E zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der kollektive Eigenverbrauch ohne ZEV*
- Der kollektive Eigenverbrauch mit ZEV* (Gründung eines Zusammenschlusses)
Ab 1. Januar 2025 wird der zulässige Perimeter für kollektiven Eigenverbrauch erweitert. Er ist nun auch über die Anschlussleitungen möglich. Zurzeit ist diese Option nur für das Modell mit ZEV (virtuellen ZEV) im Versorgungsgebiet von Groupe E verfügbar. Ein Modell ohne ZEV wird bis Frühsommer 2025 auch für erweiterte Standorte anwendbar sein.
*Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
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Kollektiver Eigenverbrauch ohne ZEV
- Die Endverbraucher am Produktionsort sind unabhängig. Sie werden im Prinzip vom Verteilnetzbetreiber (VNB) versorgt, können aber auf Wunsch ihre Versorgung mit Strom vom Produktionsort ergänzen, auf der Basis einer vertraglichen Regelung mit dem lokalen Anlagenbetreiber.
- Jeder Endverbraucher verfügt über seinen eigenen Messpunkt, d. h. die Netznutzung und die Energie aus dem Stromnetz werden jedem Endverbraucher separat verrechnet.
- Der Netzbetreiber bleibt für alle Messungen verantwortlich. Er muss ein Messsystem einrichten, das beim Gesamtverbrauch jedes am kollektiven Eigenverbrauch beteiligten Endverbrauchers feststellen kann, wie hoch der Anteil des aus dem Netz entnommenen Stroms und desjenigen aus der lokalen Erzeugungsanlage (Eigenverbrauch) ist.
- Der Verteilnetzbetreiber bleibt im jedem Fall zuständig für die Rechnungsstellung der aus dem Netz bezogenen Energie jedes einzelnen Endverbrauchers. Die Rechnung für den Eigenverbrauchsanteil kann vom VNB* in Form einer zusätzlichen Dienstleistung erstellt werden.
*Verteilnetzbetreiber
- Festlegung des Umfangs für den Eigenverbrauch (Produktionsort). Der Produktionsort kann weitere Liegenschaften umfassen, sofern alle betroffenen Parzellen über einen einzigen Anschluss mit dem Stromnetz des Verteilnetzbetreibers (VNB) verbunden sind.
- Abschluss eines Versorgungsvertrags für den Eigenverbrauchsanteil mit den Verbrauchern am Produktionsort, die sich für die Teilnahme am kollektiven Eigenverbrauch entscheiden.
- Anmeldung des kollektiven Eigenverbrauchs ohne ZEV bei Groupe E (VNB*).
- Nach Erhalt der Zulassung des Produktionsortes durch Groupe E (VNB*), Kontrolle und ggf. Anpassung der Elektroanlage durch den Elektroinstallateur Ihrer Wahl.
- Übermittlung des TA (Formular für Eingriff auf die Tarifapparate) durch Ihren Elektroinstallateur, welcher Groupe E mit dem Einbau von geeigneten Mess- und Tarifgeräten beauftragt (Achtung, es wird kein TA vor der Anmeldung des Eigenverbrauchs bearbeitet!).
*Verteilnetzbetreiber
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Kollektiver Eigenverbrauch mit ZEV (Gründung eines Zusammenschlusses)
- Der ZEV gilt für den Verteilnetzbetreiber (VNB) als einziger Endverbraucher. Das bedeutet, dass die Abrechnung für die Netznutzung und die dem Stromnetz entnommene Energie für den gesamten ZEV ausgeführt wird.
- Die Stromversorgung der am ZEV beteiligten Verbraucher liegt in der Verantwortung der Grundeigentümer.
- Bei der Einrichtung eines ZEV haben die Verbraucher am Produktionsort das Recht, sich für die Grundversorgung durch den VNB zu entscheiden und somit die Teilnahme am ZEV abzulehnen. Andernfalls sind sie anschliessend an den ZEV gebunden, ebenso wie die nachfolgenden Verbraucher (vorbehaltlich einiger restriktiver Ausnahmen).
- Die Abrechnung für die interne Verrechnung jedes Teilnehmers liegt in der Verantwortung des ZEV.
- Zur internen Messung jedes Teilnehmers hat der ZEV zwei Optionen:
- Er übernimmt die Verantwortung für die interne Messung selbst. Dabei fallen nur die Zähler, die zur Erstellung der Abrechnung für den gesamten ZEV erforderlich sind und die Produktionszähler (sofern gesetzlich vorgeschrieben) in den Verantwortungsbereich des VNB.
- Er delegiert die Verantwortung für die interne Messung an den VNB. Dabei wird der VNB die Installation der erforderlichen intelligenten Zähler vornehmen und dem Vertreter die viertelstündlichen Lastgänge jedes Teilnehmers zur Verfügung stellen.
- Festlegung des Eigenverbrauchsumfangs (Produktionsort). Der Produktionsort kann weitere Liegenschaften umfassen, sofern alle betroffenen Grundstücke an denselben ersten Netzknoten angeschlossen sind, sodass nur die Verbindungsleitungen für den Eigenverbrauch genutzt werden. Auf Anfrage kann der VNB die Informationen zur Verfügung stellen, die zur Bestimmung des Eigenverbrauchsumfangs erforderlich sind. Sie können diese Informationen über untenstehendes Formular anfordern.
- Gründung des Zusammenschlusses (Ernennung eines Vertreters, Zustimmung der Mitglieder, Definition der Tarifbedingungen, der Messgeräte, …)
- Anmeldung der ZEV-Gründung bei Groupe E (VNB): Anmeldeformular für Eigenverbrauch mit ZEV
- Nach Erhalt der Zulassung des Produktionsortes durch Groupe E (VNB), Kontrolle und falls nötig, Anpassung der Elektroanlage durch einen Elektroinstallateur Ihrer Wahl.
- Übermittlung des TA (Formular für Eingriff auf die Tarifapparate) durch Ihren Elektroinstallateur, welcher Groupe E mit dem Einbau von geeigneten Mess- und Tarifgeräten beauftragt (Achtung, es wird kein TA vor der Anmeldung des Eigenverbrauchs bearbeitet!).
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Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)
Die LEG ermöglicht Verbrauchern, sich mit Energieerzeugern zusammenzuschliessen und lokal selbst erzeugten Strom in einem grösseren Umkreis – z. B. im Rahmen einer Gemeinde oder eines Stadtviertels – zu verkaufen und gleichzeitig von niedrigeren Durchleitungskosten zu profitieren.
Die Einzelheiten der Verordnung zur Umsetzung der LEG werden voraussichtlich gegen Ende des ersten Quartals 2025 veröffentlicht. Vorbehaltlich der Bundesgesetzgebung kann sie ab 2026 angewandt werden.