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Mangellage
Es gibt viele Gründe dafür: Abhängigkeit der Schweiz vom Ausland, weniger Lieferungen aus Russland, Spannungen um die Ukraine und Nord-Stream-2-Konflikt, niedrige Lagerbestände, anhaltender Verbrauch (infolge der wirtschaftlichen Erholung nach Corona) und die Wetterverhältnisse. Dies führt nicht nur zu einer drohenden Energieknappheit, sondern auch zu einem rasanten Preisanstieg auf den Märkten.
Durch die eingeschränkten Gaslieferungen (~ 20% höchstens) kann der Bedarf nicht mehr gedeckt werden. Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage.
Verbote und Kontingentierung gelten für über das Netz verteiltes Gas. Man kann aber in den Leitungen nicht zwischen Erdgas- und Biogasmolekülen unterscheiden.
Gas könnte ab Februar-März knapp werden.
- Der Bund entscheidet über den Wechsel von einer Massnahmenebene zur nächsten und leitet die Gesamtkoordination.
- Der Bundesrat hat den Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) per Verordnung mit dem Aufbau einer Kriseninterventionsorganisation für die Gasversorgung (KIO Gas) beauftragt.
- Die KIO Gas setzt die Entscheidungen des Bundes um.
- Verteilnetzbetreiber (VNB) wie Groupe E z. B. führen die Pläne und Entscheidungen der KIO in ihren Versorgungsgebieten aus.
Das BWL veröffentlicht jede Woche einen Bericht zur Versorgungslage der Schweiz.
Der Bundesrat hat beschlossen, in Anlehnung an die Ziele der EU, dass sich die Schweiz auf freiwilliger Basis 15% als Ziel zur Senkung des Gasverbrauchs für das Winterhalbjahr setzen sollte. In den letzten fünf Jahren lag der durchschnittliche Gasverbrauch der Schweiz im Winterhalbjahr bei etwa 24 Terawattstunden (TWh). Ziel ist es, diese Zahl um 15% zu senken, was etwa 3,6 TWh entspricht. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt der Bundesrat unter anderem auf die Vorbildfunktion der Verwaltung, die bereits verschiedene Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs eingeleitet hat, wie die Ende August gestartete Energiesparkampagne, die aus freien Stücken getroffenen branchenspezifischen Vereinbarungen sowie weitere freiwillige Sparmassnahmen.
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Mögliche Szenarien und Massnahmen bei Knappheit
Folgende Massnahmen könnten vom Bund beschlossen werden:
- Aufrufe zur Verbrauchsreduzierung
- Umschaltung bei Zweistoffanlagen von Gas auf Strom
- Verbote und Einschränkungen der Gasnutzung
- Kontingentierung
Da der Schweizer Gasverbrauch stark von den Aussentemperaturen abhängt, kann die Wirkung von Aufforderungen zur Verbrauchssenkung stark variieren. Die grösste Auswirkung wird bei grosser Kälte zu beobachten sein und wenn das Angebot begrenzt ist: da wird der Handlungsbedarf am ausgeprägtesten sein. Für jedes Grad weniger in den Wohnräumen verringert sich der Gasverbrauch schätzungsweise um 6%. Die Folgen der Aussentemperaturen ist auch bei der Umschaltung von Zweistoffanlagen zu beobachten, hier kommen noch die Verbrauchsprofile hinzu. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der gesamte Gasverbrauch um etwa 20% sinkt.
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Etappe 1: Aufruf zur Verbrauchsreduzierung
Der Verbrauch muss sofort verringert werden. Der Bund hat eine Liste erstellt mit einfachen Massnahmen zur freiwilligen Reduzierung des Erdgasverbrauchs.
Auf unserer dafür vorgesehenen Seite finden Sie auch praktischen Tipps.
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Etappe 2: Umschaltung von Zweistoffanlagen von Gas auf Öl
Es ist eine gängige Vorgehensweise, die in der Gaswirtschaft vertraglich festgelegt ist. Wenn die Versorgung beeinträchtigt ist, kann der Bund zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten, weitere Schaltungen anordnen. Wenn gleichzeitig auch der Mineralölsektor von einer Knappheit betroffen ist, gibt es Heizöl-Pflichtlager, die speziell für Zweistoffanlagen vorgesehen sind.
Ja, seit dem 23. September 2022 empfiehlt der Bundesrat die Umschaltung von Zweistoffanlagen, und zwar ab dem 1. Oktober 2022. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies nur eine Empfehlung.
Sie gilt für Akteure, die über Zweistoffanlagen verfügen.
Ein Kunde, der über eine Zweistoffanlage verfügt, gilt als Zweistoffkunde. Solche Kunden sind verpflichtet, von den Behörden angeordnete ausservertragliche Umschaltungen zu befolgen. Die von den Behörden angeordnete Umstellung von Gas auf Heizöl hat Vorrang vor einer möglichen Kontingentierung von Kunden mit nur einem Brennstoff.
Die CO2-Gesetzgebung sieht zum heutigen Zeitpunkt keine solchen Ausnahmen vor. Bei Nichteinhaltung der Zielvereinbarungen müsste also eine höhere CO2-Abgabe entrichtet werden oder die Kosten des Emissionshandelssystems übernommen oder Strafen beglichen werden. Der Bundesrat hat jedoch angekündigt, dass er die CO2-Verordnung und gegebenenfalls andere Rechtsgrundlagen vorübergehend anpassen wird, damit solche Aufpreise vermieden werden können.
Nein, Zweistoffkunden sind für den ordnungsgemässen Zustand ihrer Anlagen und die Befüllung ihrer Heizöltanks verantwortlich. Sie wurden in mehreren Schreiben von Provisiogas und anlässlich der Pressekonferenz des Bundesrates Ende Juni 2022 nachdrücklich aufgefordert, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Es gibt Heizöl-Pflichtlager, die speziell für Zweistoffanlagen vorgesehen sind.
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Etappe 3: Verbote und Einschränkungen der Gasnutzung
Es handelt sich eigentlich um beides. Der Bundesrat könnte nämlich die Verwendung von Gas für bestimmte Anwendungen verbieten, aber auch Einschränkungen anordnen.
1. Wird die Wärme während der Heizperiode überwiegend aus Gas erzeugt, dürfen Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen sowie Eigentümer von selbst genutzten Wohn- oder Geschäftsräumen diese Räume nicht auf über 20°C heizen.
2. Falls die Mieter die Raumtemperatur nicht selbstständig regeln können, müssen die Vermieter die Heizung so einstellen, dass die Räume nicht über 20°C geheizt werden.
3. Wenn die Warmwasserbereitung hauptsächlich durch Gas erfolgt, darf das Wasser in den Boilern nicht auf mehr als 60°C erhitzt werden. Zeitlich begrenzte Massnahmen zur Vernichtung von Krankheitserregern bleiben vorbehalten.
Ja, für den Fall einer Knappheit vorgesehene Massnahmen sind wichtige Eingriffe. Darum ergreifen die Behörden immer soweit möglich die schwächsten Massnahmen. Diese sind immer vorübergehender Natur und werden so schnell wie möglich aufgehoben. Wenn genügend Heizöl zur Verfügung steht, gibt es keinen Grund, das Heizen mit Heizöl einzuschränken, und auch keinen rechtlichen Rahmen, der eine solche Einschränkung rechtfertigen würde.
Der Wassererhitzer kann entsprechend eingestellt werden. Am besten beauftragen Sie einen Fachmann, der bei der Gelegenheit auch gleich das Gerät entkalken kann.
Sie könnten zunächst vor allem Arbeitsplätze (öffentliche Gebäude und Büros) betreffen, eventuell aber auch die Bevölkerung, so die Botschaft unseres Bundesrats Guy Parmelin vom 16. November 2022. Auf Haushalte entfallen über 40% des Gasverbrauchs.
Nach vorliegenden Informationen dürften die oben genannten Beschränkungen wahrscheinlich nicht für folgende Einrichtungen gelten:
a) Spitäler
b) Arztpraxen
c) Geburtshäuser
d) Pflegeheime und Einrichtungen für behinderte Menschen
Warum sind Haushalte von den Vorgaben des Bundesrats betroffen?
Haushalte verbrauchen mehr als 40% des in der Schweiz verwendeten Gases. Ohne ihren Beitrag ist es somit unmöglich, den Gesamtverbrauch wesentlich zu senken. Wir hoffen jedoch, dass die Aufrufe zur freiwilligen Verbrauchsreduzierung eine deutliche Wirkung zeigen. Alle Massnahmen werden mit dem Ziel ergriffen, ein schlimmeres Szenario zu verhindern. Sollte es zu einem Zusammenbruch der Netze kommen, wäre auch die Gasversorgung der Haushalte gefährdet.
Haushalte verbrauchen mehr als 40% des in der Schweiz verwendeten Gases. Ohne ihren Beitrag ist es somit unmöglich, den Gesamtverbrauch wesentlich zu senken. Wir hoffen jedoch, dass die Aufrufe zur freiwilligen Verbrauchsreduzierung eine deutliche Wirkung zeigen. Alle Massnahmen werden mit dem Ziel ergriffen, ein schlimmeres Szenario zu verhindern. Sollte es zu einem Zusammenbruch der Netze kommen, wäre auch die Gasversorgung der Haushalte gefährdet.
Der Verordnungsentwurf enthält verschiedene Massnahmen zur Bewältigung eines akuten Mangels. Das bedeutet aber nicht, dass all diese Massnahmen im Falle einer Knappheit in Kraft treten würden. Verboten wird das Beheizen von ungenutzten Räumen, Pools, Dampfkabinen und Saunen sowie die Verwendung von Infrarotstrahlern, Heissluftvorhängen, Gaskochern, Hochdruckreinigungsgeräten und heissluftbeheizten Zelten. Sie gelten sowohl für Unternehmen als auch für Haushalte. Ausserdem wird die Beheizung von Innenräumen auf 20 Grad begrenzt.
Die Verordnung über Verbote und Einschränkungen der Gasnutzung legt fest, dass die Verwendung von Gas verboten ist für:
a) Wärmeerzeugung und Warmwasserbereitung
- in Wohnungen und Geschäftsräumen, die länger als 24 Stunden leer stehen
- für Pools, Schwimmbecken, Wellnessbäder, Dampfbäder und -kabinen sowie Saunen, mit Ausnahme von therapeutischen Bädern und Entbindungsbädern in Krankenhäusern, Geburtshäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen und Einrichtungen für behinderte Menschen
b) Betrieb und Nutzung von
- Infrarot-Heizungen
- Warmluft-Vorhängen
- Gasherden, insbesondere in Kaminen, Gasgrills oder zu Dekorationszwecken
- Hochdruckreinigern
- heissluftbeheizte Zelte
c) thermische Nachverbrennung von ungiftigen und umweltfreundlichen Abgasen und Abluft
Die oben aufgeführten Verbote gelten nicht für Anlagen, Gebäude und ihre technischen Ausstattungen und wenn die Wärmeerzeugung durch Gas für ihren Schutz vor Frost und Feuchtigkeit unbedingt erforderlich ist.
Aus diesem Grund gibt es eine Bestimmung, die das Heizen zum Schutz vor Frost und Feuchtigkeit erlaubt.
Die Verordnungsentwürfe beruhen hauptsächlich auf der Tatsache, dass die breite Mehrheit der Bevölkerung sich an die Gesetze hält. Abgesehen davon fallen Inspektionen in die Zuständigkeit der Kantone, wie es in unserem so genannten föderalistischen System üblich ist. So kontrollieren die Kantone das Einhalten der Verbote und Einschränkungen stichprobenartig.
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Etappe 4: Kontingentierung
Falls die bisherigen Massnahmen nicht ausreichen, wird eine Kontingentierung für alle Anlagen, mit Ausnahme derjenigen von geschützten Verbrauchern, eingeführt. Netzgas ist für Verbraucher kontingentiert, die Gas zur Erzeugung von Wärme oder Prozessenergie nutzen.
Zurzeit sind folgende Einrichtungen von ungeschützten Verbrauchern betroffen: Industriebetriebe, Verwaltungsgebäude, Büros, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerhallen, Gewerbegebäude (Kunst und Handwerk), öffentliche und private Schulen, Verwaltungsgebäude (Gemeinden, Kantone, Bund), Restaurants und Hotels.
Die Gaskontingentierung gilt grundsätzlich für alle Verbraucher. Ein "Verbraucher" ist jemand, der Gas zur Erzeugung von Wärme- oder Prozessenergie verwendet. Als "geschützt" eingestufte Verbraucher bilden die einzige Ausnahme. In Anlehnung an den europäischen Ansatz gelten vor allem private Haushalte als "geschützt".
Dies sind die Kunden, für die die Kontingentierung nicht zur Anwendung kommen wird.
Laut Artikel 1 der Verordnung über die Gaskontingentierung fallen in diese Kategorie:
a) Privathaushalte
b) Spitäler, Geburtshäuser, ambulante Pflegezentren, Arztpraxen und Pflegeheime
c) Heime für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen für behinderte Menschen, Unterkünfte für Asylsuchende und Einrichtungen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt
d) Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste
e) Strafvollzugsanstalten
f) die Armee, um ihre Versorgungsinfrastruktur aufrechtzuerhalten
g) Unternehmen, die Trinkwasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserreinigung oder Abfallbeseitigung sicherstellen
h) Wäschereien, die die hygienische Behandlung von Textilien im Gesundheitswesen übernehmen
i) Unternehmen, die medizinische Geräte in Krankenhäusern, Labors und Arztpraxen sterilisieren
j) Infrastrukturbetreiber, für die Beheizung von Weichen
k) Unternehmen, die Abwärme oder Fernwärme an unter a) bis j) genannte Verbraucher liefern
Bei Fernwärmenetzen würde man grundsätzlich erwarten, dass sie als Zweistoffanlagen konzipiert sind und daher durch Umschaltung von Gas auf Heizöl betrieben werden können. Wenn das Fernwärmenetz Einstoffanlagen versorgt, gilt es aufgrund der von ihm versorgten geschützten Kunden als geschützt.
Sollte es zu einer Kontingentierung (sprich: Einschränkung des Verbrauchs) kommen, wären laut dem aktuellen Verordnungsentwurf alle ungeschützten Verbraucher betroffen. Eine Ausnahmeregelung für "systemrelevante" Unternehmen ist derzeit nicht vorgesehen. Sie sollte vom Bundesrat verordnet werden. Es sei aber daran erinnert, dass die Kontingentierung ungeschützter Verbraucher nur dann erfolgt, wenn sich alle im Vorfeld ergriffenen Massnahmen als unzureichend erweisen.
Nein, bei einer Kontingentierung steht den ungeschützten Verbrauchern zwar nur noch ein geringerer Anteil ihres üblichen Verbrauchs zur Verfügung, sie werden aber nicht vom Netz abgeschnitten. Nicht-geschützte Verbraucher müssen ihren Verbrauch auf der Grundlage ihres Referenzverbrauchs einschränken. Hier ist die Sachlage nicht dieselbe wie bei der Stromwirtschaft, wo die äusserste vom Bund angeordnete Massnahme zur wirtschaftlichen Versorgung die "zyklische Abschaltung" ganzer Versorgungsgebiete ist.
Der Referenzverbrauch entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Gasverbrauch in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren. Verbraucher, die nicht im Besitz dieser Daten sind, berechnen ihr Kontingent auf der Grundlage der letzten monatlichen Verbrauchsabrechnung, die sie von ihrem Versorger erhalten haben. Sie können beim Versorger Auskunft zu ihrem Verbrauch erfragen. Wenn die erforderlichen Daten weder dem Verbraucher noch seinem Versorger vorliegen, berechnet der Verbraucher sein Kontingent auf der Grundlage des von seinem Gaszähler erfassten Verbrauchs, der in einen Monatswert umgerechnet wird.
Wir kennen ihn noch nicht. Wahrscheinlich wird der Bundesrat ihn erst bei der Veröffentlichung der Verordnung festlegen.
Der Bundesrat war der Ansicht, dass die Zuweisung eines Kontingents für einen geregelten Bewirtschaftungszeitraum per Entscheidung an die betroffenen Verbraucher aufgrund der Vielzahl der zu treffenden Entscheidungen zu einem nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führen würde. Daher ist nicht vorgesehen, die Kontingente per Beschluss zuzuteilen, sondern es soll den Verbrauchern überlassen bleiben, ihr Kontingent zu berechnen und einzuhalten.
Die Kontingentierung würde mit sofortiger Wirkung für mindestens 24 Stunden in Kraft treten. Je nachdem, wie sich die Situation entwickelt, könnte sie um eine Woche oder länger verlängert werden.
Ein 24-Stunden-Zeitraum ermöglicht eine möglichst bedarfsgerechte Versorgung trotz aller bestehenden Marktbeschränkungen, insbesondere bei einer schnellen Verknappung des Angebots. Eine sehr kurze Kontingentsperiode verhindert zudem, dass die Verbraucher die ihnen für einen längeren Zeitraum zugewiesenen Kontingente innerhalb weniger Tage ausschöpfen, was unter Umständen die Netzstabilität gefährden und damit die Gewährleistung einer kontinuierlichen Versorgung des Landes verhindern könnte. Bei einer Stabilisierung oder Verbesserung der Versorgungslage könnte die Kontingentierungsperiode auf eine oder sogar mehrere Wochen ausgedehnt werden
Kollektive Beschränkungen können angewendet werden, sofern die Verbraucher dies vereinbart haben.
Laut den in die Vernehmlassung gegebenen Verordnungen werden Unternehmen, die der Kontingentierung unterliegen, die Möglichkeit haben, ungenutzte Kontingente über einen gemeinsamen Pool auszutauschen. Der Pool müsste vom Privatsektor eigenständig eingerichtet werden.
Bedingung zur Übertragung von Restgasmengen im Rahmen eines Kontingents: effektive und gesicherte Übertragung über die Rohrleitungsanlagen. Es ist nämlich wichtig, dass die Netzstabilität nicht gefährdet wird.
Laut den in die Vernehmlassung gegebenen Verordnungen darf das Kontingent (reduzierte Gasmenge) nach Ablauf einer Kontingentperiode nicht überschritten werden. Jedem Verbraucher steht es frei, sich nach eigenem Ermessen zu organisieren, um das Kontingent einzuhalten.
Zu Kontrollzwecken ist es jedoch erforderlich, dass die betroffenen Verbraucher während der Gültigkeitsdauer der Verordnung über ihren Gasverbrauch und dessen Entwicklung Buch führen und dies dem Gasnetzbetreiber mitteilen. Die Buchführungs- und Meldepflicht umfasst auch Informationen über die Veräusserung und den Erwerb von Gas.
Gas für Zweistoffanlagen, die gemäss der Verordnung vom 6. April 2022 über die Umschaltung von Zweistoffanlagen aufgrund einer gravierenden Erdgasknappheit der Umschaltpflicht unterliegen, aber aus technischen Gründen nicht vollständig auf Gas verzichten können, wird nur dann kontingentiert, wenn der definierte Kontingentierungssatz weniger als [...] % beträgt.
Der für die Berechnung verwendete Referenzverbrauch entspricht dem durchschnittlichen Monatsverbrauch seit der Umschaltung.
Jeder Kunde muss selbst entscheiden, ob er auf der Grundlage der Verordnung des Bundesrates als geschützter Verbraucher zu betrachten ist oder nicht. Nicht geschützte Verbraucher definieren den Referenzverbrauch und damit auch das Kontingent anhand vergangener Abrechnungen. Auf der Website der KIO Gas werden Hilfen zur Verfügung gestellt, z. B. wie der typische Monatsverbrauch auf der Grundlage des Jahresverbrauchs errechnet werden kann.
Da der Verbrauch mehrerer Anlagen über einen einzigen Zähler läuft und nicht getrennt werden kann, sollten der Kunde und der Netzbetreiber die Aufteilung des Verbrauchs auf die beiden Arten von Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen einschätzen, auf dieser Grundlage den Referenzverbrauch ermitteln und die im Nachtrag angeordneten Massnahmen anwenden. Dasselbe Prinzip gilt sinngemäss, wenn geschützte und ungeschützte Verbrauchsanteile auf demselben Zähler abgelesen werden.
Im Bedarfsfall kann der Gasnetzbetreiber den Verbrauchern bei diesen Schritten helfen.
Nein, Leistung und Verbrauch sind keine Kriterien, die für eine Unterscheidung zwischen geschützten und ungeschützten Verbrauchern herangezogen werden. Die Kontrollen sind Sache der Netzbetreiber.
Es gibt jedoch eine Differenzierung auf der Ausführungsebene: die Kontrolle der Verbrauchsreduzierung bei Grossverbrauchern (Verbrauch > 1 GWh pro Jahr) erfolgt kontinuierlich, während bei kleineren Verbrauchern (Verbrauch < 1 GWh pro Jahr) die Einhaltung des Reduktionsziels während der Kontingentierungsperiode durch Stichproben und an deren Ende durch eine umfassende Kontrolle überprüft wird.
Der Kontingentierungssatz wird immer nach der Bedeutung des Mangels berechnet. Da die Schweiz ihr Gas aus verschiedenen Einspeisepunkten bezieht, ist nicht auszuschliessen, dass eine Region stärker als eine andere von Knappheit betroffen ist. Pipelines ermöglichen keine gerechte Verteilung des Gases.
Gasverbraucher sind verpflichtet, über ihren Gasverbrauch, dessen Entwicklung sowie Abtretung und Erwerb von Kontingenten Buch zu führen und dies dem Gasnetzbetreiber mitzuteilen. Dieser übermittelt der KIO die für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Kontingente erforderlichen Daten. Die KIO legt Umfang, Art und Zeitpunkt der Meldungen fest. Sie kontrolliert die Einhaltung der Kontingentierung bei Verbrauchern mit einem Jahresverbrauch von unter 1 GWh stichprobenartig.
Bei Grossverbrauchern (ab 1 GWh/Jahr) muss der Netzbetreiber den tatsächlichen Zählerstand erheben. Dies kann durch Fernablesung oder Ablesung vor Ort durch den Betreiber oder den Kunden selbst geschehen. Für Kleinverbraucher ist eine Stichprobenerhebung durch den Netzbetreiber oder den Kunden ausreichend. Entfalten die angeordneten Massnahmen in dem vom Netzbetreiber versorgten Gebiet nicht die erwartete Wirkung, so ist dieser verpflichtet, die Ursachen zu klären und gegebenenfalls die Stichproben zu erweitern oder weitere Analysen bei den Kunden durchzuführen.